Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 45

§ 45 – Rente für Bergleute

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie im Bergbau vermindert berufsfähig sind, normal normal in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und normal normal vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben. normal normal normal arabic (2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind, die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und normal normal eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird, normal normal normal arabic auszuüben. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben. (3) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, normal normal im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und normal normal die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben. normal normal normal arabic (4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Versicherte im Bergbau haben Anspruch auf eine Rente, wenn sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung vermindert berufsfähig sind und bestimmte Beitragszeiten erfüllt haben.
  • Eine verminderte Berufsfähigkeit liegt vor, wenn sie ihre bisherige Arbeit oder eine gleichwertige Tätigkeit nicht mehr ausüben können.
  • Die aktuelle Arbeitsmarktlage spielt dabei keine Rolle.
  • Versicherte, die eine gleichwertige Beschäftigung außerhalb des Bergbaus ausüben, gelten nicht als vermindert berufsfähig.
  • Ab dem 50. Lebensjahr haben Versicherte Anspruch auf die Rente, wenn sie keine gleichwertige Beschäftigung mehr ausüben und eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.